Alle Angebote sind freibleibend.
Kostenvoranschläge sind zu vergüten. Wenn es zur Ausführung des Auftrages kommt, auf den sich der Kostenvoranschlag bezog, werden die insoweit entstandenen Kosten in der Schlussrechnung angerechnet. Kostenvoranschläge sind keine Festpreise. Für eine Überschreitung des Kostenvoranschlages muß der Auftragnehmer nur einstehen, wenn diese wesentlich ist. Vorstehendes gilt nicht, wenn dem Auftraggeber die zu erwartende Überschreitung unverzüglich angezeigt wurde und er sich gleichwohl mit der Durchführung des Auftrages einverstanden erklärt hat.
Die Lieferung erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers ab Werk. Die Übergabe erfolgt grundsätzlich im Werk des Auftragnehmers. Wünscht der Auftraggeber Zustellung, so erfolgt diese auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber es wünscht, wird der Auftragnehmer die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.
Für Mängel des Liefergegenstandes haftet der Auftragnehmer unter der Voraussetzung, dass der Auftraggeber seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, für die Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von 6 Monaten wie folgt: