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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

  1. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, es wäre eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung hierzu erteilt worden. Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers gelten auch dann, wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers eine Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausgeführt hat.
  2. Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden auf alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen angewandt.
  3. Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.
  4. Durch die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen wird die Wirksamkeit dieser Bestimmungen im Übrigen nicht berührt.

2. Angebote

Alle Angebote sind freibleibend.

3. Kostenvoranschläge

Kostenvoranschläge sind zu vergüten. Wenn es zur Ausführung des Auftrages kommt, auf den sich der Kostenvoranschlag bezog, werden die insoweit entstandenen Kosten in der Schlussrechnung angerechnet. Kostenvoranschläge sind keine Festpreise. Für eine Überschreitung des Kostenvoranschlages muß der Auftragnehmer nur einstehen, wenn diese wesentlich ist. Vorstehendes gilt nicht, wenn dem Auftraggeber die zu erwartende Überschreitung unverzüglich angezeigt wurde und er sich gleichwohl mit der Durchführung des Auftrages einverstanden erklärt hat.

4. Aufträge

  1. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Dies gilt auch für durch Vertreter hereingenommene Aufträge, mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages. Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können – nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung – auch durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen.
  2. Der Umfang der gewünschten Instandsetzung ist vom Auftraggeber anzugeben. Sofern dies nicht praktikabel ist, bespricht der Auftragnehmer den Umfang der Instandsetzung mit dem Auftraggeber, der die Freigabe für die vorgeschlagenen Maßnahmen erteilt. Stellt sich heraus, daß die Instandsetzung wegen der Mängel des Motors unmöglich oder unwirtschaftlich ist, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis zu dieser Feststellung geleisteten Arbeiten in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch, soweit eine durchgeführte Fehlersuche erfolglos blieb. In beiden Fällen hat jedoch nicht der Auftraggeber, sondern der Auftragnehmer den entstandenen Aufwand zu tragen, sofern die Undurchführbarkeit der Reparatur oder die erfolglose Fehlersuche vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Für die Frage, ob ein Vertretenmüssen vorliegt, gelten die in Ziffern 6, 9 und 10 dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen festgelegten Bestimmungen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, die sich aus Unterlagen (Zeichnungen, Muster und dergleichen) und Angaben des Auftraggebers ergeben. Liefermöglichkeiten und Wahl der zu verwendenden Teile bleiben vorbehalten.
  3. Gegenstand der Verpflichtung des Auftragnehmers ist die Lieferung vongeneralüberholten Motoren bzw. Teilen oder Aggregaten gegen einen alten Motor, Teile oder Aggregate gleicher Type. Abweichungen in der Ausführung sind dem Auftragnehmer gestattet. Die Motoren, Teile und Aggregate des Auftraggebers dürfen keine Mängel oder Fehler aufweisen, die nicht auf natürliche Abnutzung zurückzuführen sind. Insbesondere muß der anzuliefernde Motor frei von geschweißten oder nicht geschweißten Brüchen und Rissen sein.
  4. Nicht verwendete Teile und Motoren gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine gesonderte Entschädigung erhält der Auftraggeber hierfür nicht, da der Eigentumsübergang an den Teilen und Motoren bereits in der Kalkulation der Angebotspreise zugunsten des Auftraggebers berücksichtigt wurde.
  5. Im Falle der Zusicherung einer Eigenschaft der vom Auftragnehmer gelieferten Motoren oder Teile haftet dieser für Mangelschäden und, wenn die Zusicherung den Auftraggeber gerade vor Folgeschäden schützen soll, für die von der Zusicherung gedeckten Mangelfolgeschäden. Für sonstige Mangelfolgeschäden haftet der Auftragnehmer nur nach Maßgabe der Haftungsregelungen in Ziffern 6, 9 und 10 dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

5. Preise und Zahlung

  1. Die Preise verstehen sich stets für die Lieferung ab Werk zu dem am Tage der Lieferung gültigen Sätzen ausschließlich Porto, Fracht und Verpackung. Transport- und alle sonstigen Verpackungsmaterialien nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
  2. Beanstandungen von Rechnungen müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Wochen nach Erhalt der Rechnung und Leistung schriftlich erfolgen. Soweit eine Beanstandung innerhalb dieser Frist nicht erfolgt ist, gilt dies als abschließende Anerkennung der sachlichen Richtigkeit und Angemessenheit der Rechnung.
  3. Für Teile oder Motoren, die im Tausch geliefert wurden, ist der berechnete Preis nur dann endgültig, wenn die Hauptteile des Tauschobjektes instandsetzungsfähig sind. Nicht mehr instandzusetzende Hauptteile werden zum Tagespreis nachberechnet.
  4. Die Zahlung ist Zug um Zug mit Erhalt der Rechnung rein netto zu leisten. Eine andere Zahlungsweise muß ausdrücklich vorher vereinbart sein. Skontoabzüge sind unzulässig. Schecks und Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung zahlungshalber – nicht an Zahlung statt – angenommen. Gutschriften erfolgen stets unter Vorbehalt des verlustfreien und terminmäßigen Eingangs. Anfallende Inkasso- oder Diskontspesen werden weiterberechnet. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes berechnet, unbeschadet des Rechts des Auftragnehmers, weitergehende Ansprüche geltend zu machen. Zahlungsverzug bewirkt Lieferverzug.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche auf rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder entscheidungsreifen Gegenforderungen beruhen. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  6. Während des Verzuges des Auftraggebers trägt der Auftragnehmer die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Leistung nur nach Maßgabe der Ziffern 6, 9 und 10 dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
  7. Bei umfangreichem Materialaufwand und langfristigen Arbeiten kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden. Wird die Leistung und/oder Leistung auf Wunsch des Auftraggebers einem Dritten berechnet, so haftet der Auftraggeber trotzdem für ordnungsgemäße und pünktliche Bezahlung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich bei Verzug des Dritten unmittelbar an den Auftraggeber zu halten.

6. Lieferzeit

  1. Der Beginn der vom Auftragnehmer angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  2. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung des Auftragnehmers setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche behält sich der Auftragnehmer vor.
  4. Sofern die Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  5. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 361 BGB oder § 376 HGB ist. Der Auftragnehmer haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von ihm zum vertretenden Lieferverzugs der Auftraggeber berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
  6. Ferner haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihm zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ihm zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von ihm zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren typischerweise eingetretenen Schaden begrenzt.
  7. Der Auftragnehmer haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihm zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Falle ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7. Abnahme

Die Lieferung erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers ab Werk. Die Übergabe erfolgt grundsätzlich im Werk des Auftragnehmers. Wünscht der Auftraggeber Zustellung, so erfolgt diese auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber es wünscht, wird der Auftragnehmer die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.

8. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer Eigentum des Auftragnehmers; der Vorbehalt bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo.
  2. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes beim Auftragnehmer; maßgeblich ist in jedem Falle die endgültige Gutschrift.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Rücknahme durch ihn ist kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen, es sei denn, der Auftragnehmer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Auftragnehmer ist nach Rücknahme des Liefergegenstands zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Auftragnehmer entstandenen Ausfall.
  6. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt dem Auftragnehmer alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderungen des Auftragnehmers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber im voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle des Konkurses, Vergleichs oder der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen “kausalen” Saldo. Dies gilt unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
  7. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  8. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Fakturaendbetrag einschl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
  9. Wird der Liefergegenstand mit anderen dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag einschl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer auf.
  10. Der Auftraggeber tritt dem Auftragnehmer auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  11. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheit des Auftragnehmers die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer.

9. Gewährleistung

Für Mängel des Liefergegenstandes haftet der Auftragnehmer unter der Voraussetzung, dass der Auftraggeber seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, für die Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von 6 Monaten wie folgt:

  1. Soweit ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, ist er nach seiner Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportwege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder entsprechende Herabsetzung der Verfügung (Minderung) zu verlangen.
  2. Bei Tauschmotoren und Motoren, die komplett überholt und auf dem Prüfstand gelaufen sind, verlängert sich die Frist auf 12 Monate. Bei Motoren mit mehr als 8stündigem Tagesbetrieb verkürzt sich die Gewährleistungsfrist auf 6 Monate.
  3. Gebrauchte Sachen verkauft der Auftragnehmer so, wie sie vom Auftraggeber besichtigt wurden, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Soweit diese Gewährleistungsbeschränkung im Einzelfall unzulässig sein sollte, erfolgt die Gewährleistung nach Maßgabe dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im Übrigen.
  4. Sofern ein Garantieschein und Kundendienstscheckheft vom Auftragnehmer ausgestellt und ausgehändigt worden ist, gelten die darin aufgeführten Gewährleistungsbedingungen, soweit sie von diesen Bedingungen abweichen.
  5. Der Auftragnehmer bestimmt, ob eine Beseitigung des Mangels in eigenen Arbeitsräumen oder am Ort des Vorhandenseins des Motors vorgenommen wird.
  6. Der Auftragnehmer kann die Beseitigung des Mangels von der vorherigen Zahlung eines bei Berücksichtigung der Bedeutung des Mangels angemessenen Teils des vereinbarten Entgelts abhängig machen.
  7. Die Einzelbearbeitung von Motoren geschieht nur im vereinbarten Umfang. Hierfür leistet der Auftragnehmer Gewähr. Für den normalen Verschleiß leistet der Auftragnehmer keine Gewähr. Dies gilt auch, wenn an einem reparierten Motor nach durchgeführter Reparatur ein erneuter Mangel auftritt, der auf andere technische Ursachen zurückzuführen ist.
  8. Für Fahrzeugteile, Motoren und Aggregate, die nicht im normalen Straßenverkehr gefahren, sondern in Wettbewerben eingesetzt werden, ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.
  9. Die Gewährleistung für auf Wunsch des Auftraggebers nur behelfsmäßig ausgeführte Arbeiten ist ausgeschlossen. Soweit der Gewährleistungsausschluss unwirksam sein sollte, gelten die Regelungen der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im Übrigen.
  10. Die Haftung des Auftragnehmers erlischt, soweit bei Wartungsarbeiten nicht ausschließlich Originalersatzteile und beim Betrieb nicht ausschließlich geeignete Betriebsstoffe eingesetzt werden. Die Spezifikation der Betriebsstoffe ist beim Auftragnehmer zu erfragen.
  11. Die aus Gewährleistungsbedingungen erwachsenen Rechte dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht an Dritte übertragen werden.

10. Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen. Soweit dem Auftragnehmer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  2. Der Auftragnehmer haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Falle ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  3. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Insoweit haftet er insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
  4. Die zwingenden Bestimmungen des ProdHaftG bleiben unberührt.
  5. Die Verjährungsfrist für die vorbezeichneten Ansprüche, ausgenommen Ansprüche aus unerlaubter Handlung, beträgt 6 Monate.

11. Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
  2. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verbindlichkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers.
  3. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des Auftragnehmers zuständig ist. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.